Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule und beim Prostatakarzinom wird angepasst

Ab dem 1. April 2025 treten Änderungen beim Zweitmeinungsverfahren für Wirbelsäuleneingriffe und lokal begrenzte, nicht metastisierten Prostatakarzinomen in Kraft. Neu ist unter anderem, dass Strahlentherapeuten und Urologen künftig die GOP 01645 abrechnen können.

Eingriffe an der Wirbelsäule

Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wird zum 1. April 2025 angepasst. Somit können indikationsstellende Ärzte die GOP 01645F je Operation in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnen. 

Voraussetzung ist dabei die genaue Angabe von Lokalisation und Indikation für den Eingriff über den jeweils spezifischen ICD-10- Kode, um die Zweitmeinungsverfahren voneinander abgrenzen zu können.

 

Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom

Zum 1. April 2025 wird die GOP 01645 in die Abschnitte 25.1 und 26.1 EBM aufgenommen. Somit können dann auch die Fachgruppen Strahlentherapie und Urologie die GOP 01645 abrechnen. Die GOP 01645 muss beim Zweitmeinungsverfahren „Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom“ in der Abrechnung mit Suffix „L“ gekennzeichnet werden.

Bisher können weder Strahlentherapeuten noch Urologen, die durch den G-BA als Zweitmeinungsberechtigte benannt sind auf die GOP 01645 zugreifen (Landesrundschreiben Nr. 1 / 29. Januar 2025). Mit dem vorliegenden Beschluss des ergänzten Bewertungsausschuss wird die GOP für beide Fachgruppen abrechnungsfähig gemacht.