Elektronische Patientenakte (ePA): Übersicht der Abrechnungsmöglichkeiten

Seit dem 1. Oktober 2025 gehört die ePA fest zum Praxisalltag. Vertragsärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die ePA aktiv zu nutzen und mit den gesetzlich vorgesehenen medizinischen Daten zu befüllen, die im aktuellen Behandlungskontext erhoben und elektronisch vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient über eine ePA verfügt und der Zugriff nicht eingeschränkt ist. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick.

Abrechnungsmöglichkeiten bei Nutzung der ePA

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA stehen folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Verfügung:

 

GOP 01648 – Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

Die Erstbefüllung der ePA bezeichnet die einmalige, sektorenübergreifende erstmalige Erfassung medizinischer Daten durch einen Leistungserbringer. Sie findet ausschließlich dann statt, wenn bislang weder Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten noch Krankenhäuser Dokumente in der ePA des Patienten hinterlegt haben.

Wichtig: Die ePA ist patientengeführt. Patienten können jederzeit selbst entscheiden, welche Inhalte gespeichert oder gelöscht werden. Auch wenn bei der Einsicht beispielsweise nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sichtbar ist, bedeutet das nicht automatisch, dass keine relevante Erstbefüllung nach GOP 01648 erfolgt ist.

Weitere Informationen zu der GOP 01648:

  • Voraussetzung: Die ePA enthält noch keine Dokumente, die von anderen Leistungserbringern eingestellt wurden.
  • Leistung: Aktive Einstellung von relevanten medizinischen Daten aus der aktuellen Behandlung in die ePA.
  • Berechnungsfähigkeit: Sektorenübergreifend nur einmal je Patient.
  • Hinweis: Eine Erstbefüllung ist auch dann noch möglich, wenn Patienten bereits eigene Inhalte hochgeladen haben.
  • Abrechnungsausschluss: Im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 berechnungsfähig.

Weitere Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.


GOP 01647 – ePA-Unterstützungsleistung

  • Voraussetzung: In der ePA sind bereits medizinische Daten vorhanden, die von einem anderen Leistungserbringer (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Krankenhaus) eingestellt wurden.
  • Leistung: Erneute Einstellung weiterer relevanter medizinischer Daten aus der aktuellen Behandlung.
  • Berechnungsfähigkeit: Einmal je Behandlungsfall.
  • Abrechnungsausschluss: Im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig.

 

GOP 01431 – Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA

  • Voraussetzung: Umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.
  • Leistung: Ist eine Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung).
  • Berechnungsfähigkeit: Bis zu viermal je Arztfall.
  • Abrechnungsausschluss: Nicht kombinierbar mit anderen GOP im selben Arztfall (außer GOP 01430, 01435 und 01820) und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.


Dokumentationspflichten

Die ePA wird vom Patienten selbst geführt. Patienten entscheiden eigenständig,

  • ob sie die ePA nutzen,
  • welche Inhalte gespeichert oder gelöscht werden,
  • und wer Einsicht erhält.

Die ePA unterstützt die Behandlung, ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation in der Praxis. Alle behandlungsrelevanten Informationen – wie Befunde, Diagnosen, Therapien und Aufklärungen – müssen weiterhin vollständig und nachvollziehbar in der praxisinternen Patientenakte dokumentiert werden, unabhängig davon, ob diese Daten zusätzlich in die ePA eingestellt werden.

 

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