Zuzahlungsbeträge für Heilmittel in der Praxis steigen

Praxen, die mit eigenem Personal physikalische Therapie wie z.B. Massagen anbieten, müssen ab dem 3. Quartal 2025 geänderte Zuzahlungen für Patienten beachten.

  • Massagetherapie
    GOP: 30400
    Zuzahlung in Euro: 2,11
  • Unterwassermassage
    GOP: 30402
    Zuzahlung in Euro: 3,29
  • Atemgymnastik Einzelbehandlung
    GOP: 30410
    Zuzahlung in Euro: 2,89
  • Atemgymnastik Gruppenbehandlung
    GOP: 30411
    Zuzahlung in Euro: 1,29
  • Krankengymnastik Einzelbehandlung
    GOP: 30420
    Zuzahlung in Euro: 2,89
  • Krankengymnastik Gruppenbehandlung
    GOP: 30421
    Zuzahlung in Euro: 1,29

Beträge, die die Patienten selbst für die Abgabe der o. g. Leistungen in der Arztpraxis zahlen, werden jeweils in Ihrer Honorarabrechnung unter der Bezeichnung „Abzüge für Heilmittelzuzahlung“ einbehalten und den Krankenkassen vergütet.

Keine Zuzahlung müssen Patienten leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine gültige Befreiungsbescheinigung von ihrer Krankenkasse vorlegen oder z. B. Versicherte der Postbeamtenkasse A. In diesen Fällen ist hinter der Gebührenordnungsnummer ein A (z. B. 30410A) einzutragen. Dadurch entfällt der Abzug in Ihrer Honorarabrechnung.

Bei der „klassischen“ Heilmittelbehandlung - auf Rezept und außerhalb der Arztpraxis - erfolgt die Zuzahlungsberechnung weiterhin über den Therapeuten (Krankengymnast, Logopäde, etc.).

 

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