Empfehlung der KBV zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
- Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
- Wenn und solange einer Vertragsarztpraxis die unter 1. und 2. beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.
Empfehlung der KBV zum Rezept
- Wenn der Anbieter der Verordnungssoftware das entsprechend zertifizierte Update für das eRezept zur Verfügung stellt, sollten Praxen in enger Abstimmung mit ihrem Hersteller das Update aufspielen. Dabei gibt es bei einigen VOS/PVS-Herstellern auch die Möglichkeit, an der Erprobung der gematik teilzunehmen.
- Sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Praxis nicht in der Lage oder nicht dazu bereit sind eRezepte zu empfangen und einzulösen, kann die Vertragsarztpraxis dem Versicherten ein Papierrezept auf Muster 16 ausstellen.
Hintergrund
Das Bundesgesundheitsministerium hat der KBV mitgeteilt, dass sich die KBV-Richtlinie zur Anwendung der eAU im Rahmen der Bestimmungen des BMV-Ä halten müsse, ein Wahlrecht zwischen dem elektronischen Verfahren und der Papierform nicht bestehe und die Nutzung der Ersatzverfahren lediglich unter Beachtung der bundesmantelvertraglichen Vorgaben möglich sei. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass viele Praxen – worauf die KBV bereits mehrfach hingewiesen hat – bei der eAU ab Januar 2022 nicht in der Lage sein werden, das als Ersatzverfahren in der Anlage 2b des BMV-Ä vorgesehene Stylesheet zu erzeugen und an die Krankenkasse zu übermitteln.
Auch beim eRezept bestehen – etwa hinsichtlich der Signaturprüfung – erhebliche Bedenken angesichts des noch laufenden Feldtests der gematik und nicht hinreichend erprobter Anwendungen, ob eine fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 möglich sein wird. Auch hier muss eine breite Anwendung des Ersatzverfahrens unter Verwendung des in diese hierfür weiterhin vorgesehenen Muster 16 möglich sein, um die Versorgung mit Arzneimitteln aufrecht zu erhalten.