Wichtige Beschlüsse zu DiGA „ProHerz“, „Orthopy bei Knieverletzungen“ und „attexis“

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss beziehungsweise als Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) wichtige Beschlüsse zu drei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) gefasst: „ProHerz“, „Orthopy bei Knieverletzungen“ und „attexis“. Die neuen Regelungen treten zum 1. Oktober 2025 in Kraft.

EBM: Anpassung für die DiGA „ProHerz“

Zur Vergütung der notwendigen Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „ProHerz“ wird die GOP 01481 in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen. Die DiGA richtet sich an Patienten ab dem vollendetem 18. Lebensjahr mit Herzinsuffizienz.

Zur Berechnung der GOP 01481 sind Fachärzte berechtigt, die eine Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz berechnen können (GOP 03325, 04325 oder 13578). Die gleichzeitige Behandlung eines Patienten mit der DiGA „ProHerz“ und im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ist im selben Quartal ausgeschlossen.
Auch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin dürfen die GOP berechnen, da diese Fachgruppe auch Heranwachsende behandeln kann.

 

BMV-Ä: Anpassung für die DiGA „ProHerz“ und „Orthopy bei Knieverletzungen“

Infolge der dauerhaften Aufnahme im DiGA-Verzeichnis wurde „ProHerz“ in der Liste der DiGA, für die die Leistung 86700 berechnungsfähig ist, gestrichen (Anlage 34 zum BMV-Ä). Auch die DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“ wurde gestrichen, da sie nach Ablauf des Erprobungszeitraums nicht mehr im Verzeichnis geführt wird. Derzeit ist somit nur noch die DiGA „companion shoulder“ in Anlage 34 gelistet – entsprechend wurde die Liste der berechtigten Fachgruppen zur Abrechnung der GOP 86700 angepasst.

 

Entscheidung zur DiGA „attexis“

Die DiGA „attexis“ zur digitalen Therapie von ADHS im Erwachsenenalter wurde im August 2025 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Da keine spezifischen ärztlichen Tätigkeiten vorgesehen sind, wurde keine neue GOP in den EBM aufgenommen. Somit erfolgt die Versorgung mit „attexis“ als Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die ärztlichen Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, sind Bestandteil der berechnungsfähigen GOP des EBM. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

 

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