Videosprechstunde wird flexibler: Mehrere neue Maßnahmen ab dem 1. April

Zur weiteren Flexibilisierung der Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss (BA) mehrere Maßnahmen beschlossen. So wird unter anderem die Begrenzung angehoben und die Regelung gilt nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt, sondern bezogen auf die Praxis (BSNR).

Streichung der Leistungsbegrenzung

Die Leistungsbegrenzung der Videosprechstunde wird rückwirkend zum 1. Januar 2025 gestrichen.

Die Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle, die im Rahmen von Videosprechstunden ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt versorgt werden, wird zum 1. April 2025 wie folgt angepasst: 

Bekannte Patienten: Für Patienten, die der Praxis bekannt sind – in mindestens einem der drei Vorquartale hat ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden – wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis angehoben. 

Unbekannte Patienten: Für Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind – es hat in keinem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden oder die Person war noch nie in der Praxis – bleibt die Obergrenze zwar bei 30 Prozent, jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im Videokontakt 
bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im persönlichen und Videokontakt berechnet.

 

Weitere Lockerungen

Für beide Patientengruppen ändert sich eine weitere Bezugsgröße zur Begrenzung der Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt: Ab 1. April 2025 wird die Regelung nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, 
sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der Praxis noch unterhalb von 30 beziehungsweise 50 Prozent liegt. 

Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes nicht zu berücksichtigen. Zukünftig müssen darüber hinaus auch Behandlungsfälle nicht berücksichtigt werden, bei denen die Patienten gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen als Terminservicestellen-Akutfälle (TSS-Akutfälle) 
vermittelt wurden.

 

Neuer Zuschlag für Videosprechstunden mit bekannten Patienten

Für die strukturierte Versorgung von bekannten Patienten per Video nach den Regelungen der Anlage 31c zum BMV-Ä wird mit Wirkung zum 1. April 2025 ein Zuschlag nach der GOP 01452 in den Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen. Er ist mit 30 Punkten (2025: 3,72 Euro) bewertet und wird für das Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä 
gewährt. 

Die Kassenärztlichen Vereinigungen setzen den Zuschlag einmal je Behandlungsfall zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Fall mit einem bekannten Patienten 
  • mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde 
  • kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal 

Die Vergütung des Zuschlags nach der GOP 01452 erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV).

 

Videosprechstunden auch für Nuklearmediziner

Ab 1. April 2025 können auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450)  und den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen. 

Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 ist mit einem Abschlag von 20 Prozent berechnungsfähig, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220. 

 

Terminvermittlung zum Facharzt nach Videokontakt

Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärzte Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt, so können sie ab dem 1. April 2025 auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen. Dies wird durch Aufnahme entsprechender Anmerkungen zu beiden GOP klargestellt.

 

Anpassung des Technikzuschlags Videosprechstunde

Der Höchstwert, bis zu dem die GOP 01450 (Technikzuschlag) abgerechnet werden kann, wird von 1.899 Punkte auf 700 Punkte je Vertragsarzt und Quartal  zum 1. Juli 2025 abgesenkt. Die Bewertung der GOP 01450 bleibt unverändert bei  40 Punkten, sodass der Höchstwert zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht wird.

 

#Abrechnung / Honorar