Transmitterkosten werden seit dem 1. Juli über den EBM erstattet

Seit dem 1. Juli 2025 werden die Kosten für Transmitter, die als externe Übertragungsgeräte für die Datenübermittlung beim Telemonitoring von Herzinsuffizienz und bei der telemedizinischen Funktionsanalyse erforderlich sind, über den EBM erstattet. Dafür wird die neue Kostenpauschale 40909 eingeführt.

Zukünftig kann der behandelnde Arzt beziehungsweise das zuständige Telemedizinische Zentrum (TMZ) Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern abschließen, ihre Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät versorgen und dafür die neue Kostenpauschale abrechnen.

Die neue Kostenpauschale 40909 für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) (GOP) 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 ist mit 396,67 Euro bewertet. Sie wird extrabudgetär vergütet.

 

Abrechnungsfähig:

  • Einmal je Krankheitsfall,
  • maximal dreimal je Patient
  • erneut dreimal je Patient möglich, wenn ein neuer Transmitter bei Aggregatwechsel benötigt wird (z. B. nach Batteriewechsel)

 

Weitere wichtige Hinweise zur Abrechnung:

Die Kostenpauschale ist nicht erneut abrechnungsfähig, wenn:

  • der Transmitter ohne Wechsel des Implantats ersetzt werden muss (z. B. bei Defekt) oder
  • ein vorzeitiger Implantat-Austausch im Rahmen von Garantie oder Regress erfolgt.

Für Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.

In der Kostenpauschale 40909 enthalten sind:

  • alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. bei Defekt)

Zusätzlich erfolgt eine Anpassung der Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7.2 EBM im Zuge der Einführung.

 

#Abrechnung / Honorar