eAU: Wer kann, der muss!
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wer technisch kann, der muss! Wer nicht kann, der muss sich kümmern. Das Ersatzverfahren ist das „Stylesheet“ auf weißem Papier.
Die eAU ist Pflicht, und das nicht erst seit Juli 2022. Dazu wird neben der funktionierenden TI-Anbindung mit einem signaturfähigen Konnektor ein Modul in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) benötigt sowie ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) des Arztes, der die eAU ausstellt.
Derzeit kann ersatzweise der Praxisausweis zur Signatur verwendet werden. Die Signatur wird mit dem Konnektor erzeugt, der dazu mindestens die Version PTV 3 (eHealth Konnektor) aufweisen muss. Praktischer ist es mit der Komfortsignatur, die einen Konnektor PTV4+ voraussetzt. Für die Übermittlung muss die Praxis eine gültige KIM-Adresse haben, die im Verzeichnisdienst eingetragen ist. Alles erhalten Sie von Ihrem Systemhaus.
Falls Sie technisch noch nicht in der Lage sind, gilt das Ersatzverfahren: Dazu wird mit einem Stylesheet auf weißem Papier gedruckt. Das rosa Sicherheitspapier soll dafür nicht verwendet werden. Restbestände der „gelben Scheine“ werden geduldet, die meisten PVS können die aber nicht mehr bedrucken.
Die Finanzierung der Komponenten erfolgt nach der Finanzierungsvereinbarung, die zwischen GKV-Spitzenverband und der KBV ausgehandelt und im Schiedsverfahren entschieden wurde. In Bremen erfolgt die Pauschalenzahlung bürokratiearm ohne Antrag durch Analyse der Abrechnungsdaten. Bisher gibt es keine Sanktionen bei intensiver Nutzung des Ersatzverfahrens statt der eAU. Aber: Die Kassen merken es und könnten dann Sanktionen fordern.
Geräteabsturz: Spannung abgebaut!
Die Abstürze des „Orga 6141 Online“ durch Spannungsspitzen sollen mit einem Aufsatz beseitigt werden.
Durch elektrostatische Aufladung kann beim Stecken der eGK ein Strompuls Teile des Kartenlesegerätes zum Absturz bringen. Betroffen sind nur die genannten Lesegeräte der Firma Worldline (vormals Ingenico).
Helfen soll der Aufsatz „Orga Protect“, der den Strompuls an „Masse“ ableitet, bevor die Kartenkontakte die Kontakte Lesegerät berühren. Diesen Aufsatz erhalten Sie von Ihrem Systemhaus oder vom Hersteller.
Tipp: Lassen Sie von Ihrem Dienstleister prüfen, ob der Praxisausweis in einem Lesegerät an der Rezeption steckt. Möglichweise kann der Praxisausweis in einem anderen Lesegerät gesteckt werden, in welchem seltener oder gar keine eGKs gesteckt werden.
Die Finanzierung erfolgt nach Praxisgröße (bis zu 3 Ärzte: 35,46€, mehr als 3 bis 6 Ärzte: 66,28€, mehr als 6 Ärzte: 97,10€) ohne Antrag.
Lieferprobleme bei Konnektoren?
Es gilt die Pflicht zum Anschluss an die Telematik-Infrastruktur.
Die KVHB ist nach SGB V §291b Abs. 5 zur Honorarkürzung verpflichtet.
Lieferprobleme kann es geben, eventuell muss dann auf andere Hersteller ausgewichen werden. Das ist nicht schön und meist mit hohem Aufwand verbunden. Prinzipiell kann jeder Konnektor an jedes PVS angeschlossen werden. In der Praxis hat aber das Systemhaus nur Erfahrungen mit seinem „Haus-und-Hof-Konnektor“.
Die Ankündigung eines Systemwechsels kann eventuell benutzt werden um eine schnellere Lösung zu finden. Eines sollten Sie nicht tun: Wegen der angekündigten Lieferprobleme keinen Konnektor bestellen. Das führt mit Sicherheit zu Schwierigkeiten.
Rechnungen für TI-Konnektoren!
Rechnungen für TI-Komponenten. Die KV Bremen erstattet die Pauschalen für die Telematik-Infrastruktur bürokratiearm ohne Anträge oder Rechnungskopien.
Sollte sich dieses Verfahren bei zukünftigen Pauschalen nicht umsetzen lassen, werden wir Sie informieren. Legen Sie die Rechnungen in der Praxis ab. Achten Sie auch auf Zugangsdaten, Passworte, PINs, PUKs. Legen Sie diese separat und sicher ab.
Dass die Höhe der Rechnungssumme sich nicht immer mit den Pauschalen deckt, kommt vor, ist bedauerlich und berechtigt die KV Bremen leider nur zur Zahlung der vereinbarten Pauschalen.
Bei den Verhandlungen über die Höhe der Pauschalen sitzt die KV Bremen über die KBV am Verhandlungstisch. Bisher sind alle Teile der Finanzierungsvereinbarung vom Schiedsamt entschieden worden, denn: Die KBV wollte höhere Pauschalen, die Kassen (über den GKV-Spitzenverband) wollten geringere Pauschalen. Dass die KBV dabei auch im Sinne der Industrie verhandelt, liegt in der Natur der Sache.
Ersatzverfahren & Barcode-Druck
Ersatzverfahren und Barcode Druck: Die verwendeten Drucker müssen eine Auflösung von mindestens 300 DPI erreichen, das Druckbild darf nicht verschmiert oder verblasst sein.
Ziel der Digitalisierung ist der vollständige Verzicht auf Papier. Bis dahin ist es noch ein weiter Weg, und Ersatzverfahren wird es immer geben. Daher gibt es auch für Dokumente auf Papier Anforderungen. Grundsätzlich sind diese Anforderungen mit allen Drucktechniken (Laser-, Tintenstrahlund Nadeldrucker) erreichbar.
Das Dokument muss vom Empfänger lesbar sein. Das betrifft vor allem die Tintenstrahl- und Nadeldrucker, deren Tinte dokumentenecht sein muss. Das Schriftbild muss klar sein, insbesondere bei Nadeldruckern muss das Farbband regelmäßig gewechselt werden. Bei Laser- oder Tintenstrahldruckern gilt eher das „Alles oder nichts“-Prinzip.
Bei den verwendeten Barcodes (insbesondere den Data-Matrix-Codes der eRezepte) ist der Empfänger der Scanner auf der Gegenseite. Um die Daten zuverlässig übertragen zu können, ist eine Auflösung von mindestens 300 DPI notwendig. Obwohl Laserdrucker hierfür sehr gut geeignet sind, kann diese Auflösung auch mit Tintenstrahl oder sogar Nadeldruckern erreicht werden.
Gegen den Einsatz von Nadeldruckern sprechen das hohe Druckgeräusch und mittlerweile auch der hohe Preis.
Zum verwendeten Papier: Das rosa Sicherheitspapier ist für die Dokumente vorgesehen, für die Ihr PVS eine Zulassung zur Blankoformularbedruckung hat. Es ist nicht für die Ersatzverfahren vorgesehen. Das verwendete Papier wird nicht von der Kasse bezahlt.
ePA: Angebot ist verpflichtend!
Elektronische Patientenakte: Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um 1 Prozent, so steht es im SGB V §341 Abs. 6.
Für den Zugriff auf die ePA des Patienten wird in der Praxis neben dem funktionierenden Anschluss an die TI mindestens ein Konnektor PTV4 benötigt (ePA Konnektor). Weiter muss für den Zugriff natürlich ein entsprechendes Modul im PVS (ePA Modul) vorhanden sein. Der Leistungserbringer muss sich gegenüber der ePA mit seinem eHBA oder ePtA ausweisen.
Die Anwendung ist für den Leistungserbringer verpflichtend, für den Patienten aber freiwillig. Der Patient muss von seiner Krankenkasse eine Smartphone-App nutzen, sich an dieser anmelden und kann dann dem behandelnden Arzt den Zugriff ermöglichen. Ohne die App soll der Zugriff mittels eGK und PIN in der Praxis erfolgen können. Bisher nutzen sehr wenige Patienten die ePA, die Nachfrage in den Praxen ist entsprechend gering.
Die zweite Stufe der ePA steht schon in den Startlöchern, sie wird ein weiteres Konnektorupdate (PTV5) erfordern und dem Patienten eine feinere Steuerung der Berechtigungen erlauben.
Wer nicht „ePA-ready“ ist, muss sanktioniert werden, so sieht es das Gesetz vor. Die KBV hat sich erfolgreich für ein Aussetzen dieser Sanktionen eingesetzt. Als Begründungen haben die Nichtverfügbarkeit von Krankenhauskonnektoren sowie lückenhafte Verfügbarkeit von ePA-Modulen in den PVS hergehalten. Die KVHB wird für das Quartal 1/2022 keine ePA-Sanktionen verhängen, für das Quartal 2/2022 liegen noch keine Zahlen vor.
Wenn in dem PVS ein ePA-Modul installiert ist und mindestens die Konnektorversion PTV4 vorliegt, werden die Pauschalen ausgezahlt. Wenn Ihre Praxis noch nicht „ePA-ready“ ist, sollten Sie sich dringend darum kümmern.
PVS-Updates: Reihenfolge einhalten!
PVS-Updates: Programmerweiterungen und Fehlerbeseitigungen müssen sein. Spielen Sie die Updates nach Anweisung der Hersteller ein.
Das Einspielen von Updates kostet Zeit und ist ein Stresstest für Ihre Praxis-EDV. Und manchmal läuft dabei auch noch etwas schief. Das ist ärgerlich, meist treten aber Fehler zu Tage, die ohnehin im System schlummerten. Die großen Datenmengen, die bei den Updates in Ihrer EDV bewegt werden, lösen den vorhandenen Fehler aus bzw. machen ihn sichtbar.
Gleichzeitig soll die Quartalsabrechnung fertig gestellt und an die KV übermittelt sein. Damit die schon mal sicher ist. Vielfach sorgt das für die falsche Reihenfolge: Meist ist „Erst das Update, dann die Abrechnung“ die richtige Reihenfolge. In den Update-Hinweisen wird auf die richtige Reihenfolge hingewiesen. Kein Techniker oder KV-Mitarbeiter weiß das besser als der Hersteller.