Stereotaktische Radiochirurgie: Drei neue GOP aufgenommen

Für die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) zur Behandlung von Hirnmetastasen und Vestibularisschwannomen wurden zum 1. Oktober drei neue GOP in das Kapitel 25 (Strahlentherapie) des EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Die neuen GOP 25322, 25323 und 25348 sind nur von Fachärzten für Strahlentherapie und Neurochirurgie berechnungsfähig.

Die GOP 25322 (10.894 Punkte / 1.251,88 Euro) ist für die einzeitige SRS einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die radiochirurgische Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls ist fakultativ enthalten. Bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventionsbedürftiger Vestibularisschwannome ist die GOP 25322 erneut für das erste Zielvolumen im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die GOP 25322 ist sowohl für die Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger als auch mittels Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen berechnungsfähig.

Für jedes weitere Zielvolumen kann die GOP 25323 (2.723 Punkte / 312,91 Euro) als Zuschlag zur GOP 25322 berechnet werden. Jede Metastase beziehungsweise jedes Vestibularisschwannom stellt dabei grundsätzlich ein eigenes Zielvolumen dar.

Über die neue GOP 25348 (31.773 Punkte / 3.651,19 Euro) rechnen Ärzte die Bestrahlungsplanung IV für die SRS einmal im Krankheitsfall ab. Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls fakultativ enthalten. Bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventionsbedürftiger Vestibularisschwannome ist die GOP 25348 erneut im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Berechnung der GOP 25348 setzt das Vorliegen eines Bestrahlungsplanungs-CT und/oder -MRT voraus.

Abweichend von Satz 2 der Nr. 7 der Präambel 25.1 sind im Zusammenhang mit der stereotaktischen Radiochirurgie für dasselbe Zielvolumen die GOP 34360 und 34460 jeweils berechnungsfähig. Die Berechnung der GOP 34360 neben der 34460 schließt sich somit nicht mehr aus. 

Der Bewertungsausschuss (BA) hat ergänzend festgelegt, dass die drei neuen GOP auch bei einer Verteilung der Strahlendosis im Rahmen der SRS auf bis zu fünf Sitzungen abgerechnet werden können. Das setzt aber eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Absatz 2 SGB V.

 

#Abrechnung / Honorar