Die schriftliche Ausfertigung des Urteils steht noch immer aus und wird nicht vor Januar 2024 erwartet. Aus der aktuellen rechtlichen Würdigung mit den bekannten Umständen des Urteils kann noch nicht rechtssicher die erforderliche notwendige Anapassung der Organisation festgestellt werden. Andererseits muss für die Bevölkerung die Funktionsfähigkeit des Bereitschaftsdienstes erhalten bleiben. Deshalb sieht die KV Bremen aktuell die Notwendigkeit, für das erste Quartal 2024 die Dienstplanung auch unter Einsatz der Poolärzte durchzuführen – im ersten Quartal 2024 können Poolärzte an den Bereitschaftsdiensten der KV Bremen nach den bekannten Einsatzmodellen teilnehmen.
Damit ist eine Mitteilung der KV Bremen hinfällig, wonach Poolärzte ab Januar 2024 nicht mehr zu Diensten herangezogen werden und auch keine Dienste übernehmen dürfen.
Sollte das Urteil bis Ende Januar 2024 noch nicht vorliegen, ermächtigt die Vertreterversammlung den KV-Vorstand zu prüfen, ob ein weitergehender Einsatz der Poolärzte auch im zweiten Quartal 2024 möglich ist. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, sind die juristischen Konsequenzen für der Einsatz von Nicht-Vertragsärzten im Bereitschaftsdienst unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls neu zu bewerten.