Neue Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Neue Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz sind für den primär behandelnden Arzt sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ) zum 1. Januar 2022 in den EBM aufgenommen worden.

Neue PBA-Leistungen

Dafür wurden für den primär behandelnden Arzt (PBA) bei Herzinsuffizienz neue Leistungen in die EBM-Abschnitte 3.2.3 (hausärztliche Versorgung), 4.3.2 (Kinder-und Jugendmedizin) und 13.3.5 (Kardiologie) aufgenommen. Die Leistungen für den PBA im Abschnitt 13.3.5 können auch von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie beziehungsweise mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten sowie von Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt durchgeführt und berechnet werden.

Übersicht der Leistungen

Die Leistungen nach den Gebührenordnungsposition 03325, 04325 und 13578 beinhalten jeweils die Indikationsstellung inklusive Aufklärung des Patienten . Die Leistungen sind mit 65 Punkten/7,32 Euro bewertet und je vollendete 5 Minuten dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Die GOP 03326, 04326 und 13579 können einmal im Behandlungsfall als Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Indikationsprüfung sowie den Kontakt zwischen Patient und PBA gegebenenfalls mit Therapieanpassung abgerechnet werden. Sie sind mit 128 Punkten/ 14,42 Euro bewertet.

 

Neue TMZ-Leistungen

Für das TMZ werden fünf neue Leistungen (GOP 13583, 13584, 13585, 13586, 13587) und eine neue Kostenpauschale (GOP 40910) in den EBM aufgenommen. Die Berechnung dieser Leistungen setzt eine Genehmigung der KVHB nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Übersicht der Leistungen

Die neue GOP 13583 beinhaltet die Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und mit 95 Punkten/10,70 Euro bewertet.

Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patienten mit kardialen Aggregaten sowie von Patienten mit externen Messgeräten wird jeweils eine neue Leistung aufgenommen (GOP 13584 und 13586), welche einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. 

  • Diese beiden neuen Leistungen beinhalten die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA. 
  • Die GOP 13584 (kardiale Aggregate) ist mit 1.100 Punkten/123,93 Euro bewertet, die GOP 13586 (externe Messgeräte) mit 2.100 Punkten/236,59 Euro. 

Zu diesen GOP wird jeweils ein Zuschlag (GOP 13585 und 13587) für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring aufgenommen. Das intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch am Wochenende sowie an Feiertagen und es erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit. Die GOP 13585 und 13587 sind jeweils mit 235 Punkten/26,48 Euro bewertet.

Neue Kostenpauschalen

Zur Erstattung der Kosten für die notwendigen Geräte im Zusammenhang mit dem Telemonitoring von Patienten mittels externer Messgeräte (v. a. Blutdruckmessgerät, EKG, Waage, Tablet/Transmitter) wird die GOP 40910 aufgenommen. Die Kostenpauschale beträgt 68 Euro und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. 

 

Ausblick

Neben einem Prüfauftrag zu den abgerechneten Leistungen ist eine Prüfung der Situation und Entwicklung der Marktpreise in den Jahren 2022 und 2023 für die notwendige technische Infrastruktur des TMZ (insbesondere Software und Datenservice) sowie für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten mit externen Messgeräten in den Protokollnotizen zum Beschluss vereinbart worden. Zudem wird evaluiert, welche Softwarelösungen und Messgeräte eingesetzt werden. 

 

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