Ministerium passt Regelungen zur TI-Pauschale an / Eigenauskunft ist Voraussetzung für Auszahlung

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet. Damit sind einige Mängel behoben. Für die Auszahlung der Pauschale müssen Praxen einige Angaben machen. Die KV Bremen stellt dafür ein Online-Formular im Mitgliederportal bereit.  

Was sich geändert hat

  • Praxen und MVZ mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten erhalten eine höhere TI-Pauschale. Dies ist relevant, da die Ausstattung der Praxen mit stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängig ist. Nach der alten Regelung hätten diese großen Praxen die gleiche Pauschale erhalten wie Praxen mit sieben bis neun Ärzten.
  • Psychologischen Psychotherapeuten, „reisende Anästhesisten“, Pathologen und Laborärzte erhalten die volle Pauschale, auch wenn sie folgende Anwendungen nicht (!) nachweisen: eAU, eRezept, Notfalldatenmanagement und eMP (elektronischer Medikationsplan).
  • Sollten die Anwendungen Notfalldatenmanagement und eMP (elektronischer Medikationsplan) erst im vierten Quartal einsatzfähig sein, wird nicht sanktioniert. 
  • Praxen müssen nunmehr nicht schon seit 1. Juli dieses Jahres, sondern erst ab 1. März 2024 in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.
  • Für die TI-Pauschale relevante Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis ist der Bezug auf die kumulierten Vollzeitäquivalente gestrichen. Es ist egal, ob jemand Vollzeit oder verkürzt arbeitet, entscheidend ist die Zahl der Köpfe. Maßgeblich ist die Größe der Praxis am letzten Tag des Quartals. 

 

Was sich nicht geändert hat

Bei den Hauptkritikpunkten an der nicht ausreichenden Erstattung und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschale hat sich jedoch nichts geändert.

 

Auszahlung

Die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale ist zum 1. Juli erfolgt. Praxen erhalten danach einen festen Betrag, der laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll. Die Auszahlung wird über die KV Bremen vorgenommen. Praxen können nähere Information in der Anlage „TI-Pauschale“ im Honorarbescheid einsehen. 

Wichtig! Es darf nur ausbezahlt werden, wenn diese beiden Punkte erfüllt sind:

  1. Die Eigenauskunft der Praxen über das Online-Formular im Mitgliederportal liegt der KV Bremen vor (siehe Eigenauskunft)
  2. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis liegen vor. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt (siehe Höhe der TI-Pauschale). 

Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli. 

 

Eigenauskunft

Es ist technisch nicht möglich alle Voraussetzungen des Bundesgesundheitsministeriums automatisiert zu erfassen. Deshalb sind die KVen auf Eigenauskünfte der Praxen bezüglich der Anwendungen angewiesen. Die KV Bremen hat zu diesem Zweck im Mitgliederportal ein Online-Formular eingerichtet. Dieses Formular muss pro Betriebsstätte bzw. pro Nebenbetriebsstätte ausgefüllt werden, das heißt: Eine Praxis mit zwei Standorten muss zwei Eigenauskünfte einreichen.

Es handelt sich um eine einmalige Auskunft. Nur falls sich die Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten bzw. die Funktionsfähigkeit der Anwendungen ändern, ist die Eigenauskunft entsprechend zu erneuern.

Das Mitgliederportal der KV Bremen ist über die Telematikinfrastruktur erreichbar unter: https://onlineerfassung.kvhb.kv-safenet.de 

Das Formular finden Sie im „Uploadbereich“ und „TI-Pauschale“. 

Bei Fragen zum Mitgliederportal bzw. den Zugangsdaten können Sie Servicemitarbeiter der KV Bremen unter der Rufnummer 0421.3404-555 bzw. per E-Mail telematik@kvhb.de erreichen.

 

Höhe der TI-Pauschale

Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.

 

TI-Pauschale 1, Bedingungen: 

  • Noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021 
  • Alle Anwendungen installiert
Anzahl der Vertragsärzte /-psychotherapeuten in der Praxis  Höhe der Pauschale Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3 237,78 Euro 118,89 Euro
4 bis 6 282,78 Euro 141,39 Euro
7 bis 9 323,90 Euro 161,95 Euro
mehr als 9    
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 323,90 Euro plus 28,60 Euro
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 161,95 Euo plus 14,30 Euro



TI-Pauschale 2, Bedingungen:

  • Erstausstattung nach dem 31. Dezember 2020 
  • Alle Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte /-psychotherapeuten in der Praxis  Höhe der Pauschale Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3 131,67 Euro 65,84 Euro
4 bis 6 143,29 Euro 71,65 Euro
7 bis 9 151,04 Euro 75,52 Euro
mehr als 9    
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 151,04 Euro plus 14,30 Euro
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 75,52 Euro plus 7,15 Euro

 

TI-Pauschale 3, Bedingungen: 

  • Konnektortausch nach dem 31. Dezember 2020 
  • Alle Anwendungen installiert 
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte /-psychotherapeuten in der Praxis  Höhe der Pauschale Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3 199,45 Euro 99,73 Euro
4 bis 6 242,78 Euro 121,39 Euro
7 bis 9 282,23 Euro 141,12 Euro
mehr als 9    
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 282,23 Euro plus 28,60 Euro
- für jeweils bis zu drei weitere Ärzte 141,12 Euro plus 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt Ausnahmen: Was sich geändert hat

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen
  • ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

 

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • HBA Smartcard oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung 

 

Meldung vom 3. Juli 2023: Gesundheitsministerium legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest

 

#IT / Telematik