Labor: Wer die Werte benötigt, veranlasst auch!

Über die Zuständigkeit bei der Veranlassung von Laboruntersuchungen gibt es immer wieder Unsicherheiten. Ist dies die Aufgabe des Hausarztes, oder macht das der Facharzt?

Grundsätzlich gilt: Diejenige Praxis, die den Wert benötigt, ist zuständig für die Veranlassung von Laborleistungen. Das gilt auch für Fachgruppen, die nur selten Proben nehmen.

Berufsrechtlich kann kein Arzt von einem anderen Arzt bindend beauftragt werden, bestimmte Leistungen zu erbringen. Das schließt auch dieses Szenario ein:

Ein Facharzt, der nur in seltenen Fällen Labordiagnostik benötigt, leitet seinen Patienten an einen hausärztlichen Kollegen weiter samt einer Reihe von Laborwerten, die er beim Patienten ermitteln möge. Dies mag im Sinne eines kollegialen Miteinanders eine freundliche Geste sein. Einen Anspruch hat der Facharzt aus diesem Beispiel allerdings nicht. Und der Hausarzt darf mit gutem Recht das Anliegen seines Kollegen zurückweisen. Denn jeder Arzt ist für sich und seine Leistungen verpflichtet, deren Sinnhaftigkeit unter WANZ-Kriterien (wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig) zu prüfen und dafür geradezustehen. Richtig in diesem Beispielfall wäre es, wenn der Facharzt entweder das Labor selbst veranlasst oder aber spezielle Verdachtsdiagnosen an die anderen zuständigen Fachgruppen überweist, wobei dann dort zur Diagnostik auch Labor gemacht werden kann.

Grundsätzlich veranlasst der Hausarzt die für eine Verdachtsdiagnose notwendigen Basisuntersuchungen. Ist nach der Überweisung zum Facharzt eine ergänzende oder erstmalige laborgestützte Differenzialdiagnostik notwendig, um eine endgültige fachärztliche Diagnose zu stellen, fällt diese in den Verantwortung- und Veranlassungsbereich der fachärztlichen Praxis. Die seitens des Facharztes benötigten Laborwerte dürfen also nicht bei der überweisenden Praxis angefordert werden, sondern müssen von der fachärztlichen Praxis selbst durchgeführt oder im Labor veranlasst werden.

Vertragsärzte sollten sich an diese Vorgabe halten, weil es auch in der Regel finanzielle Implikationen gibt. Das Stichwort lautet Wirtschaftlichkeitsbonus, was viele Ärzte fälschlicherweise als ihr „Laborbudget“ bezeichnen. Mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus ist ein Mechanismus mit der Absicht geschaffen worden, eine Ausweitung von Laborleistungen zu Lasten anderer Leistungen aus der Gesamtvergütung zu begrenzen. 

Weitere Informationen zum Wirtschaftlichkeitsbonus für Laborleistungen inklusive dem Rechenweg


Somit ist festzuhalten: Wenn ausschließlich der Facharzt bei seinen Patienten aktuelle spezifische Laborwerte zur eigenen Diagnostik benötigt, so kann er diese selbst in Auftrag geben. Patienten, die einer grundsätzlichen diagnostischen Abklärung bedürfen, werden mit einer Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung – unter Anführung der (Verdachts-) diagnose – an einen entsprechenden Facharzt überwiesen. Über den Umfang der Leistungen zur Abklärung entscheidet der Facharzt selbst.

 

Keine Globalaufträge

Globalaufträge wie „Leber, Niere, Fettstoffwechsel, Schilddrüse“ stellen keine sachgemäße Beauftragung von Laborleistungen dar. Der Auftrag soll dezidiert unter Angabe der genauen Laboruntersuchungen (durch Angabe der Gebührenordnungsposition bzw. der Leistung) und mit der entsprechenden Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunden ausgestellt werden.

 

Doppeluntersuchungen vermeiden 

Vorliegende, aktuelle Befunde, die für die Mit- und Weiterbehandlung erforderlich sind, sollte die überweisende Praxis der fachärztlichen Praxis zur Verfügung stellen. Damit können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Wenn der Patient nach Abschluss der fachärztlichen Behandlung wieder zur Betreuung an die hausärztliche Praxis übergeben wird, gilt umgekehrt das Gleiche.

 

Präoperative Diagnostik für ambulante und belegärztliche Eingriffe

Werden für die Überprüfung der Operationsfähigkeit Laborwerte benötigt, so sind diese von dem Arzt zu veranlassen, der die Operationsvorbereitung durchführt. Wird die Operationsvorbereitung von einer hausärztlichen Praxis als Leistung nach Abschnitt 31.1.2 EBM erbracht und abgerechnet, so muss die Praxis auch die Laboruntersuchungen selbst durchführen oder sie auf eigene Kosten in einem Labor anfordern.

 

Vor und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt

Das Krankenhaus muss die erforderlichen Laboruntersuchungen selbst durchführen oder intern auf eigene Kosten beauftragen, sofern ein Patient gemäß § 115a SGB V im Krankenhaus vor- oder nachstationär behandelt oder nach Einweisung stationär betreut wird. Auch hier gilt, dass der einweisende bzw. überweisende Vertragsarzt zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen die bereits vorliegenden Befunde zur Verfügung stellen sollte. 

 

#Abrechnung / Honorar