Der Fehler betrifft insbesondere die kontaktabhängige Quartalspauschale. Wird diese GOP von der Praxis eigenständig angesetzt, kann sie von der KV Bremen systemseitig nicht mehr automatisch zugesetzt werden, da die GOP im Abrechnungssystem bereits als vorhanden erkannt wird. Die eigenständig angesetzte GOP wird jedoch im Rahmen der Abrechnungsbearbeitung gelöscht, da eine Ansetzung durch die Praxen nicht zulässig ist. Dadurch entstehen vermeidbare Fehler in der Abrechnung.
Eine Übersicht der KV Bremen zeigt, welche GOP von der Praxis und welche durch die KV Bremen angesetzt werden:
Praxisinformation: Abrechnungsnummern aus den HZV-Verträgen der KV Bremen