Haus- und Fachärzte können postoperative Leistungen bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung über den EBM abrechnen. Postoperative Behandlungen sind zeitlich befristet bis 31. Dezember 2025 nach den GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 berechnungsfähig. Wichtig ist, dass zusätzlich die GOP 88110 anzusetzen ist.
Dabei gilt Folgendes:
Die berechnungsfähige GOP des Abschnitts 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode gemäß Anhang 2 zum EBM. Ist der OPS-Kode der Hybrid-DRG-Leistung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten, sind folgende GOP, ebenfalls unter Angabe der GOP 88110, berechnungsfähig:
- GOP 31600 für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs,
- GOP 31611 für Operateure
- GOP 31610 für Ärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich, die auf Überweisung des Operateurs die postoperative Behandlung übernehmen.
Wurde die Leistung nach § 115f SGB V durch ein Krankenhaus erbracht, können Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 abweichend von der Leistungslegende und Satz 1 der Nr. 1 der Präambel 31.4.1 ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.
Weiter Informationen sind auf der Themenseite Hybrid-DRG zu finden.