Hybrid-DRG: GOP 83001–83012 ab dem Quartal 3/2025 nicht mehr über die Quartalsabrechnung abrechenbar

Die Abrechnung von Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung mittels Pseudo-GOP 83001 bis 83012 über die Quartalsabrechnung ist ab sofort nicht mehr zulässig. Die Übergangsregelung, die im Jahr 2024 galt, ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen.

Im Jahr 2025 war es nur möglich, Vorquartalsfälle aus den Quartalen 3/2024 (über 1/2025) und 4/2024 (über 2/2025) einzureichen. Darüber hinaus ist eine Abrechnung auf diesem Weg nicht mehr gestattet.

Für die direkte Abrechnung gegenüber der Krankenkasse kann die Kassenärztliche Vereinigung Bremen beauftragt werden. 

Bei Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Ansprechpartner.

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