Hinweis für Ärztinnen und Ärzte
Bei der Todesfeststellung sollte insbesondere auf Petechien (flohstichartige rote Einblutungen) zum Ausschluss einer nicht-natürlichen Todesursache speziell in folgenden Regionen geachtet werden:
- Augenlider und -bindehäute,
- Hinterohrregion (beidseits) und
- Mundschleimhäute
Wer ist grundsätzlich zur Todesfeststellung verpflichtet?
Zur Todesfeststellung sind auf Verlangen folgende Personengruppen im ambulanten Bereich verpflichtet (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 4 BremLeichG):
- Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt (die Hausärztin/der Hausarzt ist zu bevorzugen
- während des ärztlichen Bereitschaftsdienstes tätige Ärztinnen und Ärzte
- Ärztinnen und Ärzte des Rettungsdienstes im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung
Ist die benachrichtigte Ärztin oder der benachrichtigte Arzt aus wichtigem Grunde nicht in der Lage, den Tod festzustellen, ist eine Vertretung unverzüglich zu benennen und bestellen (vgl. § 5 Abs. 2 BremLeichG). Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BremLeichG).
Hinweis: Bei Sterbefällen im Krankenhaus erfolgt die Todesfeststellung durch die im Krankenhaus tätige Ärztin bzw. den Arzt (vgl. § 5 Abs. 4 BremLeichG).
Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod (Tod durch äußere Ursache)
- Leichenfundort: Tod in der Öffentlichkeit; Tod im Wasser (vor allem, wenn Atemöffnungen unter Wasser gelegen); keine regelhafte Schließungsverhältnisse der Wohnung bzw. des Hauses; „kryptische“ Leichenauffindsituation (autoerotische Situation, Leichenmanipulation)
- Unfall: Sturzereignis (vor allem komplexer Sturz); Elektrizität (Strom, Blitz); akute Intoxikation (Alkohol, BTM, Medikamente, andere Gifte); Polytrauma (Verkehrsunfall, Sturz aus größerer Höhe, Arbeitsunfall)
- Heilberufssache: Behandlungsfehler (Tod im Rahmen medizinischer Maßnahmen); unterlassene Hilfeleistung
- Kapitaldelikt: Grobe Verletzungen (scharfe, halbscharfe und/oder stumpfe Gewalt, ferner Schussverletzungen); Strangulation
- Leichenzustand: fortgeschrittene Leichenfäulnis; keine Identifikation
- Unbekannte Leiche: Keine Dokumente/Ausweispapiere keine Identifikation möglich
- Suizid: Erhängen; Sturz; (Bahn-)Unfall; Scharfe Gewalt; Intoxikation/Überdosierung; Schussverletzungen
Wer ist wann zuständig beziehungsweise als Vertretung heranziehbar?
- Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind für die Todesfeststellung der eigenen oder praxisfremden Patientinnen und Patienten nach entsprechender Benachrichtigung/ Anforderung gesetzlich verpflichtet. Dabei ist der Hausärztin oder dem Hausarzt der Vorzug zu geben. Üblicherweise kennt sie oder er die häusliche Umgebung und das soziale Umfeld. Neben dem ggf. behutsamen Umgang der Hausärztin oder des Hausarztes mit Angehörigen, kann diese oder dieser eventuell bei der Todesfeststellung eine belastbare erste Einschätzung der Situation vornehmen.
- Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst sind für die Todesfeststellung im Rahmen des Fahrdienstes des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zuständig. Dies erfolgt zu den Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienste.
- Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst sind nur im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung verpflichtet, den Tod festzustellen und zu dokumentieren. Es wird die Todesbescheinigung verwendet und ggfs. das Notfalleinsatzprotokoll hinterlegt. Notärztinnen und Notärzte sind nicht im Rahmen einer noch durchzuführenden Todesfeststellung zu alarmieren!
- Ärztinnen und Ärzte des IRM sind für die Durchführung der Todesfeststellung verantwortlich, wenn deutliche Fäulnisveränderungen, keine Identifikation und/oder Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod durch äußere Ursache vorliegen.
Ablauf der Todesfeststellung
Die Todesfeststellung erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt gemäß der Zuständigkeit. Die Todesbescheinigung ist dabei auszustellen.
Im zweiten Schritt führt zeitlich losgelöst von der primären Todesfeststellung das IRM die qualifizierte Leichenschau durch und vidiert die zuvor ausgefüllte Todesbescheinigung u. a. durch Triagierung der Todesart und Unterzeichnung in das dafür vorgesehene Feld (Passus 19).
Hinweise zum Ausfüllen der Todesbescheinigung
Der todesfeststellende Arzt bzw. die Ärztin füllt die Todesbescheinigung aus. Mehrfachdurchschreibesatz, insgesamt sechs Durchschläge:
- Blatt 1 (blau): Standesamt
- Blatt 2 (grün): Leichenschauarzt
- Blatt 3 (rot): Rechtsmedizin
- Blatt 4 (rot): Gesundheitsamt und statistische Landesamt
- Blatt 5 (gelb): verbleibt bei der Leiche
- Blatt 6 (grau): Arzt/Ärztin
Im Falle eines natürlichen Todes kann der Leichnam von einer Bestatterin bzw. einem Bestatter ohne vorher stattgefundene qualifizierte Leichenschau abgeholt werden.
Grundsätzlich informieren die Angehörigen bzw. ersatzweise diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, die Bestatterin bzw. den Bestatter. Die Leichenschauärztin oder der Leichenschauarzt wird dann in der Regel durch die Bestatterin bzw. den Bestatter informiert.
Bei Anhaltspunkten für einen nicht-natürlichen Tod ist gem. § 5 Abs. 5 BremLeichG durch die todesfeststellende Ärztin oder den todesfeststellenden Arzt unverzüglich die Polizei zu informieren.
Ferner erfolgt eine Information an das IRM (Bereitschaftsdienst: 0151-57017479) zur Mitteilung der Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod.