G-BA nimmt Fachpsychotherapeuten in weitere Richtlinien auf

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten in verschiedene Richtlinien der veranlassten Leistungen sowie in die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-Richtlinie) aufgenommen.

Damit wird die neue Berufsbezeichnung in weiteren Richtlinien berücksichtigt, nachdem der G-BA sie bereits in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen hatte.

Die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten wird in folgende Richtlinien im Bereich Veranlasste Leistungen aufgenommen, es erfolgte zudem eine Anpassung der Richtlinien:

  • Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
  • Heilmittel-Richtlinie
  • Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
  • Krankentransport-Richtlinie
  • Rehabilitations-Richtlinie
  • Soziotherapie-Richtlinie

Außerdem wird die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie in die MVV-Richtlinie aufgenommen.

Mit dem am 1. September 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung und der daraufhin angezeigten Überarbeitung des Psychotherapeutengesetzes entstand die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten (auf einem der Gebiete „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“, „Psychotherapie für Erwachsene“ oder „Neuropsychologische Psychotherapie“).

Näheres zur Änderung der MVV-Richtlinie

Die berufsrechtliche Änderung macht eine Anpassung der MVV-Richtlinie erforderlich, die in Anlage 1
Nummer 19 die notwendigen Qualifikationsanforderungen für die „Neuropsychologische Therapie“ regelt. Durch die Aufnahme der Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie wird klargestellt, dass auch die neue Berufsgruppe grundsätzlich neuropsychologische Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen darf.

Näheres zur Änderung der Richtlinien der Veranlassten Leistungen

Um der Reform des Psychotherapeutengesetzes auch im Bereich der Veranlassten Leistungen nachzukommen, wurden die neuen Berufsgruppen auch in den jeweiligen Richtlinien aufgenommen. Demnach haben Fachpsychotherapeuten nun dieselben Verordnungsbefugnisse wie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und können künftig folgende Leistungen verordnen, für die die analogen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten:

  • Ergotherapie
  • Krankenbeförderung
  • Krankenhausbehandlung
  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Medizinische Rehabilitation

Weiteres Vorgehen

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten. Bei einer
Nichtbeanstandung treten sie einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach prüft der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, welche Anpassungen des EBM erforderlich sind.

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