Diese Altersgruppe wird bereits in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin genannt und umfasst Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Im EBM war diese Altersgruppe bisher allerdings nicht definiert und die GOP im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin waren diesbezüglich nicht hinreichend konkretisiert.
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin – einschließlich solcher mit Schwerpunkt – dürfen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln. Als Heranwachsende gelten gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.
Folgende Anpassungen werden zum 1. Oktober 2025 im EBM vorgenommen:
- In Abschnitt 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen wird die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz definiert.
- Die Präambel zu Kapitel 4 des EBM (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) erhält eine neue Nummer 15. Diese stellt klar, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr abrechnungsfähig sind.
- Leistungslegenden und /oder Leistungsinhalte verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 werden die Altersgruppen entsprechend angepasst.