Grundlage ist Nr. 43 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung.
- Bewertung: 103 Punkte (12,77 Euro)
- Abrechnung: einmal pro Behandlungsfall
- Finanzierung: zunächst außerhalb der MGV
- Abrechnungsberechtigte Fachgruppen: Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin, Radiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Orthopädie, Chirurgie
Übergangsregelung zur Genehmigung
Für die Abrechnung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinbarung gemäß Ultraschall-Vereinbarung (§ 135 Abs. 2 SGB V) notwendig. Da eine Anpassung noch aussteht, gelten folgende Übergangsregelungen:
- Abrechnung ist bereits vor Anpassung möglich
- Übergangsweise kann die Kassenärztliche Vereinigung Genehmigungen unter Bezugnahme auf die Vorgaben in der MVV-Richtlinie (Methoden vertragsärztliche Versorgung) erteilen
- Da die MVV-Richtlinie keine apparativen Anforderungen zur Fraktursonographie enthält, dürfen entsprechende Anforderungen weder bei der Durchführung berücksichtigt noch Bestandteil der Genehmigung sein
- Genehmigungen sind befristet – kein Vertrauensschutz für die Zukunft