Es handelt sich hierbei um eine Therapie, nicht um eine Impfung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie (www.g-ba.de) . Der Impfstoff und das Immunglobulin werden ohne Kennzeichnung „8“ kassenindividuell auf den Namen des Patienten verordnet (hier kein Sprechstundenbedarf). Dementsprechend kann in diesen Fällen auch keine Impfziffer geltend gemacht werden.
Zu beachten ist auch, dass Gesundheitsämter diese Leistung im Regelfall nicht als Krankenkassenleistung erbringen bzw. abrechnen können.