Kinder zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben gemäß der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU-RL) Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wurden seit 2022 die Inhalte zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der FU-RL sowie deren Dokumentation in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern beraten. Der Versorgungsanspruch zu den zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen leitet sich aus der FU-RL ab. Diese sah bislang jedoch keine Regelungen zur Dokumentation vor. Die nun getroffenen Festlegungen zur Dokumentation tragen somit zur Vereinheitlichung bei.
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen werden künftig ebenfalls im Gelben Heft dokumentiert: So schließt sich nun nach den aktuell zehn pädiatrischen Vorsorgeuntersuchungen ein separater Teil für die sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen an. Für jede dieser Untersuchungen sind jeweils vier Seiten vorgesehen. Sie umfassen auch Elterninformationen und Grafiken zu Zahndurchbruchszeiten.
Beschluss tritt voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft
Der Beschluss ist in Kürze auf der Internetseite des G‐BA abrufbar: www.g-ba.de/beschluesse/. Er wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Das Ministerium hat hierfür zwei Monate Zeit. Wird der Beschluss nicht beanstandet, treten die Änderungen zum 1. Januar 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten beide Richtlinien in ihrer vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung.