Diese EBM-Anpassungen gelten ab sofort zu Komplexversorgung, Zweitmeinung und Videosprechstunde

Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) hat zum 1. Juli verschiedene Anpassungen im EBM beschlossen. Sie betreffen die Berechnungsfähigkeit eines Zuschlags bei der Komplexversorgung von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen in der Transition, die Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen sowie die Bestimmungen für Zweitmeinungen in Videosprechstunden.

Komplexversorgung Transition

Am 1. April ist die ambulante Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendlicher gestartet. Im EBM wurden dafür neue Leistungen im Abschnitt 37.6 aufgenommen.

Demnach wird die zweite Bestimmung zum Abschnitt 37.6 EBM um die Gebührenordnungsposition (GOP) 37626 ergänzt (Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition). Die Anpassung erfolgt zur Klarstellung, dass die GOP 37626 ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten berechnet werden kann.

 

Zweitmeinung Aortenaneurysmen

Auch Radiologen mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) sind zur Zweitmeinung vor Eingriffen an Aortenaneurysmen berechtigt.

Der ergBA hat die Aufnahme der GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen in die Nummer 2 der Präambel 24.1 EBM beschlossen. Damit können auch Fachärzte für Diagnostische Radiologie die GOP 01645 abrechnen.

Um Redundanz zu vermeiden, wird die GOP 01645 in der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.4.1 EBM gestrichen, da die GOP bereits in der Präambel 4.1 EBM als berechnungsfähige Leistung enthalten ist.

 

Zweitmeinung Videosprechstunde

Zur Flexibilisierung der Videosprechstunde wurde im März unter anderem beschlossen, die leistungsbezogene Begrenzung aufzuheben – hier wurde der sechste Absatz der Nummer 4.3.1 (Arzt-Patienten-Kontakt) der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen. Daraufhin hat der ergBA den Verweis auf den sechsten Absatz der Nummer 4.3.1 in Nummer 4.3.9.2 (Berechnung der Zweitmeinung) gelöscht.

 

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