Der Gesetzgeber hat die Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung rückwirkend und bis zum 1. Dezember 2025 verlängert. Damit bleiben diese Produkte vorerst eine Kassenleistung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 im Markt verfügbar waren.