Das ist für Hausärzte oder Kinderärzte wichtig:
Der Hausarzt oder Kinderarzt stellt die akute Behandlungsnotwendigkeit des Patienten durch einen Facharzt fest. Die Terminvermittlung liegt hierbei in seiner Verantwortung und Zuständigkeit. Ob ein Hausarztvermittlungsfall ausgelöst wird, wird weder durch den Wunsch eines Facharztes noch eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt.
Wenn der Hausarzt oder Kinderarzt die direkte Vermittlung für notwendig hält, wird ein konkreter Termin beim Facharzt durch den Arzt oder eine Mitarbeiterin des Praxisteams organisiert und dem Patienten mitgeteilt. Hierbei muss die Terminvermittlung nicht zwingend telefonisch, sondern auch unter zu Hilfenahme anderer Medien abgesprochen werden. Die Ausstellung eines Überweisungsscheins ist zwingend erforderlich.
Für die Vermittlung rechnet der Hausarzt oder Kinderarzt die GOP 03008 bzw. 04008 EBM ab. Hiermit wird zum einen die Abrechnung der Vermittlung ausgelöst zum anderen ist es nur über diese Leistung ein Abgleich möglich, ob es sich bei dem Fall, den der Facharzt angelegt hat, tatsächlich um einen Hausarztvermittlungsfall gehandelt hat.
Das ist für Fachärzte und Psychotherapeuten wichtig:
Der vom Hausarzt als Hausarztvermittlungsfall vermittelte Termin ist für den Facharzt oder Psychotherapeuten verbindlich. In Abstimmung mit dem Patienten kann der Termin jedoch vorverlegt werden. Ist eine Verlegung des Termins über die Frist von 4 Kalendertagen hinaus notwendig, handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen Hausarztvermittlungsfall.
Hintergrund: Ein Hausarztvermittlungsfall kann durch den Hausarzt oder Kinderarzt auch dann abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Versicherten spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beginnt und eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Die Berechnungsfähigkeit eines Hausarztvermittlungsfalls ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit setzt zudem die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Die Abrechnung des Hausarztvermittlungsfalls erfolgt in der PVS als Überweisungsschein mit Kennzeichnung der Vermittlungsart „HA-Vermittlungsfall“ oder „3“ (Feldkennung 4103).
Es ist nicht zulässig, Patienten mit herkömmlicher Überweisung oder ohne Überweisung zum Hausarzt oder Kinderarzt zurückzuschicken, um einen Hausarztvermittlungsfall anzufordern.
Werden diese Punkte auf beiden Seiten des Hausarztvermittlungsfalles beachtet, können Sie hierdurch Rückfragen der Krankenkasse vermeiden.
Es ist dabei für den Bereich der Psychotherapie zu beachten, dass eine Vermittlung den Vorgaben der Psychotherapierichtlinie folgt.