Computertomographie-Koronarangiographie: Statt Kolloquium ist auch ein gleichwertiger Prüfungsnachweis möglich

Die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit ist seit Anfang des Jahres eine EBM-Leistung. Nun gibt es Klarheit zu Anforderungen an die fachliche Befähigung für die CCTA.

Die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die CCTA sind in den Paragrafen 4, 7 und 20 Absatz 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie geregelt. Unter anderem müssen Ärzte bestimmte Tätigkeitszahlen (mindestens 150 CCTA-Befundungen und mindestens 50 CCTA-Durchführungen) nachweisen, die jeweils unter Anleitung eines bereits erfahrenen Anwenders erfolgen. Dieser muss selbst diese Tätigkeitszahlen erbracht haben.

Wer einen Antrag stellt, muss zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachweisen. Dies gilt im Rahmen einer 6-monatigen Übergangsregelung auch für Ärzte, die bereits eine vorläufige Abrechnungsgenehmigung erhalten haben.

Anstelle des Kolloquiums kann auch ein gleichwertiger Prüfungsnachweis, zum Beispiel die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Radiologie Q2-oder Q3-Zusatzqualifizierung (Herz-CT) der Deutschen Röntgengesellschaft anerkannt werden. Wenn Sie bereits ein Q2- oder Q3-Zertifikat Herz-CT haben, fügen Sie dieses einfach Ihrem Genehmigungsantrag bei.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zur Diagnosestellung bei Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Dabei wurden auch Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität festgelegt. Wollen Ärzte diese Leistung erbringen, benötigen sie eine Genehmigung durch die KV Bremen.

Die Anforderungen an die apparativen Voraussetzungen stimmen mit den Vorgaben des EBM zur GOP 34370 überein. Die organisatorischen Anforderungen sind in Paragraf 13b beschrieben, wobei insbesondere in Absatz 1 klargestellt wird, wann eine Abklärung durch eine CCTA erfolgen darf.

 

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