In der Nummer 5 der Präambel 10.1 wurde die Bezeichnung der zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen erforderlichen Zusatzweiterbildung an die aktuelle Musterweiterbildung angepasst.– sie lautet nun „Dermato-pathologische Zusatzweiterbildung“.
Im Bereich der In-vitro-Diagnostik (Abschnitt 40.3) wurden Kostenpauschalen angepasst: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01870 wurde den GOP 40090, 40092 und 40094 zugeordnet. Außerdem wurde die Abschnittsüberschrift angepasst.
Im Anhang 3 zum EBM – Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand – wurden die Kurzlegenden der GOP 01698, 12223 und 12224 entsprechend der jeweiligen Leistungslegenden im EBM präzisiert.