Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach GOP 30932, 30933, 35151, 35152, 35173 bis 35179 EBM und die Bewertungen der Abschnitte 35.2.1, 35.2.2 und 35.2.3.2 EBM werden zum 1. April 2025 nicht angepasst. Ausgenommen sind die Strukturzuschläge, hier werden die Bewertungen um etwa 14 Prozent abgesenkt.
Übersicht der Bewertung Strukturzuschläge ab 1. April 2025
- GOP 35571 bisher 186 Punkte (23,05 Euro) neu 159 Punkte (19,71 Euro)
GOP 35572 bisher 77 Punkte (9,54 Euro) neu 66 Punkte (8,18 Euro)
GOP 35573 bisher 95 Punkte (11,77 Euro ) neu 81 Punkte (10,04 Euro)
Damit wird der Grundsatz des Bundessozialgerichts eingehalten, dass ein vollausgelasteter Psychotherapeut mit durchschnittlich 36 Therapiestunden je Woche mindestens den Ertrag vergleichbarer Fachärzte erzielen kann.
Jährliche Überprüfung der Bewertung
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Bewertungsausschuss verpflichtet, die Angemessenheit der Bewertung für psychotherapeutische Leistungen zu überprüfen, sobald neue Daten zu den Kosten vorliegen.
Das Statistische Bundesamt legt seine Kostenstrukturanalyse für den medizinischen Bereich neuerdings jährlich vor, sodass die nächste Überprüfung in einem Jahr ansteht.