Bedingungen für Strahlentherapie im Bundesmantelvertrag geändert

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wurde Paragraf 2 des Krankenhausentgeltgesetzes geändert. Die Strahlentherapie ist nun von den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgenommen, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist.

Da Ärzte für Strahlentherapie gemäß Paragraf 13 Absatz 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, wurde dort eine Änderung notwendig. Mit dem GKV-Spitzenverband wurde daher vereinbart, dass Ärzte für Strahlentherapie strahlentherapeutische Leistungen während einer vollstationären Behandlung des Versicherten auf Veranlassung eines Krankenhauses ohne Überweisung erbringen können, soweit ihre Durchführung durch einen Vertragsarzt medizinisch notwendig ist.

Hintergrund der gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Änderung ist es, dass der Patient zeitgerecht, durchgängig und durch dasselbe Gerät bestrahlt wird. Daher besteht eine medizinische Notwendigkeit in folgenden Fällen:

  • Fälle, in denen die strahlentherapeutische Behandlung während des vollstationären Aufenthaltes fortgeführt oder entsprechend eines vor Aufnahme erstellten Therapieplanes begonnen wird.
  • Fälle, in denen sich die Notwendigkeit einer strahlentherapeutischen Behandlung erst während des vollstationären Aufenthaltes ergibt bzw. der vollstationäre Behandlungsbedarf bereits seit Beginn der Strahlentherapie besteht (insbesondere bei Krankenhäusern ohne Versorgungsauftrag für strahlentherapeutische Leistungen relevant).

Voraussetzung ist in jedem Fall aber eine medizinische Notwendigkeit für die ambulante Durchführung von strahlentherapeutischen Leistungen.

Siehe auch: ,,Strahlentherapie ist nicht mehr Krankenhausleistung: Jetzt über KV abrechnen"

#Abrechnung / Honorar