Daraufhin hat der Bewertungsausschuss (BA) den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) rückwirkend zum 1. Juli 2025 angepasst – konkret im Abschnitt 37.7.
Die Berechnung der AKI-Verordnung nach der GOP 37710 setzt ab 1. Juli nur noch bei Patienten, die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung über Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-Richtlinie), eine Potenzialerhebung nach der GOP 37700 oder im Rahmen eines Entlassmanagements voraus.
Für Patienten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 AKI-Leistungen bezogen haben, entfällt diese Verpflichtung, vor jeder Verordnung zwingend eine Potenzialerhebung vornehmen zu müssen.