Diese Begriffe haben sowohl eine medizinisch-fachliche Komponente als auch eine abrechnungsrelevante Bedeutung:
1. Auftragsleistung
- Definition:
Die Überweisung zur Ausführung von Auftragsleistungen erfordert laut § 24 Absatz 7 Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte:
- die Definition der Leistungen nach Art und Umfang (Definitionsauftrag) oder
- eine Indikationsangabe mit Empfehlung der Methode (Indikationsauftrag).
Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der auftragserteilende Vertragsarzt verantwortlich. Die Praxis, die die Auftragsüberweisung erhält, darf ausschließlich die explizit auf der Überweisung genannten Leistungen erbringen – eine darüber hinausgehende Behandlung ist nicht möglich, es sei denn, der Auftrag wird entsprechend erweitert oder angepasst.
- Abrechnung:
Nur die konkret beauftragten Leistungen dürfen abgerechnet werden. Der ursprüngliche Behandlungsauftrag ist abrechnungsrechtlich bindend.
2. Konsiliaruntersuchung (Konsil)
- Definition:
Ein Konsil wird nach § 24 Absatz 7 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte angefordert, wenn eine ärztliche Meinung oder Beurteilung zu einem bestimmten medizinischen Problem gewünscht wird. Im Unterschied zur reinen Auftragsleistung wird hier in der Regel auch eine kurze Untersuchung und ggf. Bewertung des Gesamtzusammenhangs erwartet. - Ziel:
Diagnostische oder beratende Einschätzung eines anderen Facharztes – keine (weitere) therapeutische Intervention. - Abrechnung:
Die Konsiliaruntersuchung kann nach den entsprechenden Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden, beinhaltet aber keine weiterführende Behandlung.
3. Mitbehandlung
- Definition:
Bei der Mitbehandlung bleibt nach § 24 Absatz 7 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte die ursprüngliche Praxis weiter federführend für die Gesamtbehandlung des Patienten zuständig, bezieht jedoch einen weiteren Facharzt zur parallelen Behandlung eines bestimmten Teilaspekts mit ein. - Ziel:
Interdisziplinäre Zusammenarbeit – der Patient wird zeitgleich von mehreren Ärzten behandelt, wobei die Verantwortung für die Steuerung beim Überweiser bleibt. - Abrechnung:
Beide Ärzte dürfen die Behandlung abrechnen, jeweils entsprechend der erbrachten Leistungen.
4. Weiterbehandlung
- Definition:
Bei einer Weiterbehandlung wird nach § 24 Absatz 7 Nr. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte die Verantwortung für die Behandlung eines Patienten vollständig an eine andere Praxis oder Fachrichtung übergeben. Der ursprüngliche Behandler zieht sich aus der Versorgung dieses medizinischen Problems zurück. - Abrechnung:
Die weiterbehandelnde Praxis übernimmt die volle Abrechnungsverantwortung für die entsprechenden Leistungen. Die ursprüngliche Praxis rechnet für diesen Aspekt nicht mehr ab (es sei denn, es kommen neue Aspekte hinzu).