Anspruch auf mobile Kartenterminal erweitert

Rückwirkend zum 1. Oktober 2021 hat jeder Vertragsarzt/-psychotherapeut, der probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume durchführt, Anspruch auf Kostenerstattung für ein mobiles Kartenterminal.

Dies gilt, sofern die Vertragsärzte /-psychotherapeuten

  • über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen und probatorische Sitzungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 35163 bis 35169 oder gruppenpsychotherapeutische Leistungen nach GOP 35173 bis 35179 oder GOP des Abschnitts 35.2.2 des EBM durchführen und abrechnen.
  • oder im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus Besuchsleistungen nach den GOP 01410K oder 01413K durchführen und abrechnen.

 

Einmalig 350 Euro je Gerät

Erstattet werden einmalig 350 Euro je Gerät je Vertragsarzt/-psychotherapeut sowie die Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro je Quartal für den dazugehörigen Praxisausweis (SMC-B). Für die Erstattung muss kein gesonderter Antrag gestellt und keine Rechnung eingereicht werden. Die KV Bremen erfasst den Anspruch automatisch anhand der o. g. Abrechnungsziffern und weist die Beträge der Kostenerstattung in einer Anlage zum Honorarbescheid aus. 

Bisher bestand ein Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal nur, sofern Hausbesuche durchgeführt wurden, ein Kooperationsvertrag zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen bestand oder zur Ausstattung einer ausgelagerten Praxisstätte.

Alles Wichtige zur TI-Finanzierung stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Ihrer Homepage bereit:

KBV: Finanzierung der Telematikinfrastruktur

KBV: TI-Finanzierungsvereinbarung

 

#IT / Telematik,  #Abrechnung / Honorar

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