Abrechnung von Sonographien in der Schwangerschaftsbetreuung: Kurative Indikationen korrekt kennzeichnen

In der Schwangerschaftsbetreuung ergeben sich häufig Überschneidungen zwischen kurativen und regulären Vorsorgeleistungen. Insbesondere die Kombination der Gebührenordnungsposition (GOP) 01770 (Mutterschaftsvorsorge gemäß Mutterschafts-Richtlinie) und der GOP 33044 (Sonographie der Genitalorgane) im selben Quartal führt in der Abrechnungspraxis regelmäßig zu Fragen.

Nach den Vorgaben des EBM ist es möglich, Sonographien nach den GOP 33042 bis 33044 sowie 33081 einmal pro Behandlungsfall zusätzlich zu den GOP 01770 bis 01773 abzurechnen – vorausgesetzt, es liegt ein nachvollziehbarer kurativer Anlass vor. Die sonographische Untersuchung muss in diesen Fällen außerhalb der regulären Vorsorgeindikation erfolgen, also nicht am Embryo oder Fötus, und medizinisch begründet sein.

Konkret bedeutet dies:

  • Die GOP 33043 und 33044 können neben den Vorsorgeleistungen 01770 und 01171,
  • die GOP 33042 bis 33044 sowie 33081 neben den Leistungen 01772 und 01773 abgerechnet werden – jeweils bei Vorliegen einer kurativen Indikation.

Um die kurative Indikation auch im Rahmen der Abrechnung korrekt abzubilden, ist die Angabe einer entsprechenden Diagnose erforderlich. Diese muss als ICD-10-Code inklusive des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit angegeben werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen empfiehlt, diese Angaben zur besseren Nachvollziehbarkeit und - um mögliche Rückfragen vorzubeugen - daneben auch im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) direkt hinter der abgerechneten kurativen Sonographieleistung zu dokumentieren.

Wenn im Rahmen der Abrechnungsprüfung nicht nachvollziehbar ist, aus welchem medizinischen Grund die sonographischen Leistungen angesetzt wurden, müssen diese leider gestrichen werden. Bitte stellen Sie daher sicher, dass die empfohlene Angabe der kurativen Diagnose ab dem Quartal 1/2026 vollständig und korrekt erfolgt – nur so kann eine Anerkennung der Leistungen gewährleistet werden.

 

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